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Die ­Google Fonts ­Abmahnwelle

Was genau ist das? Und was sollen Sie jetzt ­unternehmen?

Nach einem Anfang des Jahres ergangenen Urteil des Landgerichts München I (Urteil vom 20.01.2022 – 3 O 17493/20) häufen sich die ­Abmahnungen wegen der Verwendung von Google Fonts.

Dies hat folgenden Hintergrund:

1.

Um eine Website richtig darstellen zu können benötigt der Webbrowser verschiedene Informationen, die er üblicherweise bei Aufruf einer Internetseite vom entsprechenden Server herunterlädt. Hierzu gehören neben Bildern und Textinhalten auch die Schriftart. Bei letzterer handelt es sich um eine Datei, in der festgehalten ist, wie die einzelnen Buchstaben und Zeichen darzustellen sind.
An dieser Stelle kommt Google Fonts ins Spiel. Google Fonts ist ein Schriftartenverzeichnis mit Schriftarten, die Google kostenlos zur Verfügung stellt.

2.

Um Google Fonts auf der eigenen Website zu nutzen, können die benötigten Schriftarten entweder von Google kostenlos heruntergeladen werden und auf dem eigenen Server zur Verfügung gestellt werden. Auf diese Weise wird bei jedem Aufruf der Seite neben den Bildern und Texten der Seite auch die benötigte Schriftart vom eigenen Server heruntergeladen. Dieses Vorgehen ist datenschutzrechtlich unproblematisch.
Problematisch ist die andere Art und Weise, Google Fonts für die eigene Website zu benutzen. Anstelle die Schriftarten von Google herunterzuladen und selbst anzubieten, kann der Browser des Websitebesuchers auch angewiesen werden, sich die Schriftarten „direkt“ bei Google zu holen. In diesem Fall baut der Browser bei jedem Besuch der eigenen Website auch eine Verbindung zu Google auf. Hierbei wird Google die IP-Adresse des Besuchers mitgeteilt. Die IP-Adresse ist ein personenbezogenes Datum (BGH, Urteil vom 16.05.2017 – VI ZR 135/13) für dessen Verarbeitung eine Rechtsgrundlage benötigt wird.

3.

Als Rechtsgrundlage kommt zum einen eine Einwilligung in Betracht, bevor die Weitergabe stattfindet (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO). Eine solche wird bei dem Besuch der meisten Websites nicht eingeholt.
Gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO wäre eine Weitergabe jedoch auch ohne Einwilligung möglich, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse bestünde. Das LG München I hat nun entschieden, dass ein solches berechtigtes Interesse nicht angenommen werden kann, „[…] denn Google Fonts kann durch die Bekl. auch genutzt werden, ohne dass beim Aufruf der Website eine Verbindung zu einem Google-Server hergestellt wird und eine Übertragung der IP-Adresse der Websitenutzer an Google stattfindet.“ (LG München I, Urteil vom 20.01.2022 – 3 O 17493/20, Rn. 8)
Dieses Problem besteht im Grundsatz natürlich auch bei anderen Inhalten von Drittanbietern, wenn man diese auch selbst hosten könnte.

Der einfachste Weg, eine Abmahnung zu verhindern ist daher, die für die Darstellung der Website benötigten Schriftarten auf dem eigenen Server zu hosten. Dies sollte zeitnah umgesetzt werden. Zum Glück ist dies kein großer Aufwand. Bitten Sie am besten Ihren Webadmin, zu prüfen, ob auf Ihrer Website Google Fonts auf die beschriebene Art und Weise eingebunden sind und dies ggf. umzustellen. Bitte beachten Sie auch, dass Google Fonts ggf. durch andere eingebettete Elemente (z.B. ein Youtube-Video) nachgeladen werden können, sodass auch hierauf ein Scan der Seite auf den Einsatz von Google Fonts anschlägt.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, müssen Sie entscheiden, ob Sie auf die Forderung eingehen oder sich gegen die Abmahnung verteidigen möchten:

Meist gibt es einige Ansatzpunkte, um sich gegen die Abmahnung zu verteidigen, etwa weil die Forderung zu hoch ist oder die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, da Websites gezielt besucht werden, um eine Rechtsverletzung zu erzeugen. Zudem muss die Forderung von Schmerzensgeld im Namen einer verletzen Person erfolgen, da nur natürlichen Personen Persönlichkeitsrechte in der relevanten Ausprägung zustehen.

Wenn ein Verband Ansprüche geltend macht, sollte dies im Einzelfall begutachtet werden. Zur interessanten Frage, ob Wettbewerber befugt sind, Verstöße gegen das Datenschutzrecht zu verfolgen, hat der BGH am 29.09.2022 verhandelt; die Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht. Bei massenhaft verschickten Abmahnungen besteht außerdem die Möglichkeit, dass die Abmahnenden nicht viel Aufwand investieren möchten und sie daher in Fällen, in denen sie keine Antwort oder eine Ablehnung erhalten, die Sache nicht weiterverfolgen. Dies kann man im Vorfeld leider oft nicht wissen.

Da meist nur eine geringe Summe gefordert wird (in dem uns bekannten Schreiben 170,00 Euro, das LG München I hatte 100,00 Euro zugesprochen), kann es auch Sinn ergeben, auf die Forderung einzugehen, um die Sache „vom Tisch zu haben“ und die Kosten einer Rechtsverteidigung zu sparen. Das wissen auch die Abmahnenden. Sollten Sie sich entscheiden, auf die Forderung einzugehen, sollten Sie jedoch in keinem Fall ohne rechtliche Prüfung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, die der Abmahnung beigefügt war, da diese zumeist eine zu hohe Vertragsstrafe vorsehen.

Für weitere Rückfragen stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte, die KLEINER Rechtsanwälte PartG mbB, Stuttgart/ Düsseldorf, www.kleiner-law.com, zur Verfügung. Wenden Sie sich dort an RA Dr. Cornelius Kleiner (Tel. +49 711 601708-58) oder RA Stefan Michel (Tel. +49 711 601708-29).

Bildquelle: Der Küchenring