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Einschneidende Änderungen im Verbrauchsgüterkaufrecht ab 01.01.2022

Auf die Auswirkungen der Gesetzesänderung im Bereich der B2B- und C2C-Geschäfte, des Online-Handels und der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge sowie des Handels mit digitalen Produkten wird hier nicht bzw. nur am Rande eingegangen. Somit gelten die nachfolgenden Hinweise nur für die Fälle, in denen der Kunde, bei dem es sich um einen Verbraucher handelt, seine Bestellung im Möbelhaus oder Küchenstudio aufgibt bzw. der Kaufvertrag dort geschlossen wird.

1. NEUER SACHMANGELBEGRIFF

Nach bisherigem Recht konnte eine Kaufsache nicht aufgrund von Eigenschaften mangelhaft sein, die der vereinbarten Beschaffenheit entsprachen. Die vereinbarte Beschaffenheit hatte also den Vorrang vor objektiven Anforderungen an die Kaufsache. Selbst wenn die Kaufsache hinter objektiven Anforderungen zurückblieb, war sie nicht mangelhaft, wenn sie in dem fraglichen Punkt der vereinbarten Beschaffenheit entsprach. Das hat sich geändert. Nach der Neufassung des § 434 BGB ist eine Kaufsache nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht.

2.NACHERFÜLLUNG UND RECHTSFOLGEN (RÜCKTRITT)

Im Rahmen der Nacherfüllung ist neu, dass der Käufer nun ausdrücklich (§ 439 Abs. 5 BGB) dazu verpflichtet wird, dem Verkäufer die Kaufsache zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, also etwa zur Nachbesserung (Reparatur) an den Händler zu schicken bzw. dem Händler zu übergeben. An der Verpflichtung des Händlers, die insoweit entstehenden Kosten zu übernehmen, hat sich nichts geändert. Ferner wird der Verkäufer ebenfalls gesetzlich ausdrücklich dazu verpflichtet, die im Rahmen der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen. Bisher musste der Händler bei Verbrauchsgüterkaufverträgen die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist erfüllen, sodass bei Nichteinhaltung der Frist oder Verweigerung der ordnungsgemäßen Nacherfüllung der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten konnte. Das hat sich geändert. Konkret bedeutet das, dass der Verbraucher vom Händler die Nacherfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten kann, ohne hierfür die bisher erforderliche Frist zu setzen.

3. VERJÄHRUNG

Bisher galt für Gewährleistungsansprüche des Käufers einer beweglichen Sache eine Verjährungsfrist von 2 Jahren gerechnet vom Tag der Ablieferung. Trat ein Mangel am letzten Tag der Gewährleistungsfrist auf, war es für den Käufer faktisch unmöglich, die Verjährung seines Gewährleistungsanspruchs noch zu hemmen. Auch das hat sich geändert. Nach § 475 e Abs. 3 BGB tritt die Verjährung der Gewährleistungsansprüche bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat, sofern dieser Zeitpunkt innerhalb der Verjährungsfrist von zwei Jahren liegt. Das kann zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist um vier Monate auf 28 Monate führen, wenn sich der Mangel, wie im Beispielfall, erst am letzten Tag der 2-jährigen Verjährungsfrist zeigt. Ähnliches gilt, wenn der Händler oder ein von ihm beauftragter Dritter die Kaufsache im Zuge der Nacherfüllung oder zur Prüfung eines Garantiefalls zur Untersuchung an sich nimmt.

4. VERLÄNGERTE BEWEISLASTUMKEHR

Bislang wurde bei Verbrauchsgüterkaufverträgen gesetzlich vermutet, dass die Kaufsache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich der Mangel binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang gezeigt hat. Dieser Zeitraum wurde nun auf ein Jahr verlängert (§ 477 Abs. 1 BGB).

5. GARANTIEN

Auch die bisherigen Sonderbestimmungen für Garantien bei Verbrauchsgüterkaufverträgen sind in formaler Hinsicht erweitert worden. So ist die Garantieerklärung dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen (§ 479 Abs. 2 BGB). Bei § 479 BGB handelt es sich um eine Marktverhaltensregel. Wer die formalen Anforderungen nicht beachtet, muss damit rechnen, von qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagegesetz oder von Mitbewerbern abgemahnt zu werden.

6. MASSNAHMEN

Als ob der klassische, stationäre Einzelhandel durch Bürokratie und Infektionsschutzmaßnahmen nicht schon genug „gebeutelt“ wäre, wird er durch die in Kurzfassung dargestellten Neuregelungen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes vor weitere Herausforderungen gestellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen überarbeitet und an die neue Gesetzeslage angepasst werden, um Abmahnrisiken einzudämmen. Auf dem Rücken des Handels werden die Gewährleistungsrechte der Verbraucher in einer Weise ausgeweitet, die ihre Kompensation in einer Erhöhung der Verbraucherpreise finden wird. Ihre Einkaufsverbände unterstützen Sie bei den gebotenen Maßnahmen unter anderem dadurch, dass die Muster-AGB überarbeitet wurden und in neuen Versionen im Intranet für Sie zum Abruf bereitstehen. Für die Wirksamkeit der neuen AGB wird keine Garantie übernommen.

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Bildquelle: DER KÜCHENRING GmbH & Co. KG